Wir legen großen Wert auf die Einhaltung von Regeln und Gesetzen. Deshalb ist die Einhaltung sowohl der gesetzlichen als auch der internen Regelungen, also der sogenannten Compliance, eine der systematisch verfolgten Aufgaben in unserem Unternehmen. Gleichzeitig sind wir uns bewusst, dass auch das beste Compliance-Management-System einzelne Verstöße nicht verhindern kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir diese hinnehmen. Vielmehr wollen wir sie so weit wie möglich aufklären, beheben und daraus für die Zukunft lernen. Denn nur so können wir unser Compliance-Management verbessern und die Wahrscheinlichkeit weiterer Compliance-Verstöße in Zukunft einschränken.
Aus diesem Grund unterstützen wir die Offenlegung von Informationen über solche Compliance-Verstöße. Viele Informanten und Whistleblower haben jedoch Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie auf Missstände aufmerksam machen. Aus diesem Grund haben wir hier die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Grant Thornton AG beauftragt, die sich verpflichtet, solche Informationen und Warnungen vertraulich zu sammeln. Darüber hinaus ist es verboten, Informationen, die in gutem Glauben gegeben werden, in irgendeiner Weise zu bestrafen. Informanten und Whistleblower, die in gutem Glauben handeln, dürfen daher unter keinen Umständen bestraft oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt werden.
Auf der nächsten Seite können Sie sich dem Online-Melde- und Warnsystem von Grant Thornton anschließen.
Zum Melde- und WarnsystemDieses System bietet Hinweisgebern und Whistleblowern die Möglichkeit, vertraulich und auf Wunsch auch anonym Verstöße gegen die Compliance zu melden. Um diese Hinweise so schnell wie möglich überprüfen zu können, ist es hilfreich, wenn das Fehlverhalten oder die Verfehlung, die den Fall begründet, so genau wie möglich beschrieben wird. Daher bietet das Melde- und Hinweisgebersystem optional mit Hilfe von Fragen eine optimale Unterstützung bei der Bereitstellung der notwendigen Informationen. Gleichzeitig ermöglicht das Hinweis- und Warnsystem trotz der garantierten Anonymität des Informanten oder Whistleblowers eine Kommunikation zwischen diesem und Grant Thornton, z. B. zur Klärung von noch offenen Fragen zu dem Fall. Darüber hinaus wird jeder Informant oder Whistleblower regelmäßig - soweit es die Informationsverarbeitung zulässt - über die Fortschritte bei der Aufklärung des von ihm gemeldeten Falles informiert.
Im Übrigen haben Informanten und Whistleblower auch die Möglichkeit, über das Hinweis- und Warnsystem mit Grant Thornton Kontakt aufzunehmen, um ein persönliches Gespräch zu führen.
Andererseits wird eine missbräuchliche Nutzung des Hinweis- und Warnsystems nicht toleriert. Wir weisen darauf hin, dass gezielt geäußerte falsche Behauptungen über Dritte eine Straftat darstellen können.
Wir sind zur Einhaltung des Schutzes personenbezogener Daten verpflichtet; dazu gehört auch, dass wir alle Rechte der betroffenen Personen gewährleisten, also auch die Rechte der Person, gegenüber der der Informant oder Whistleblower den Vorwurf einer Compliance-Verletzung erhebt. Dazu gehört auch das Recht auf Zugang zu allen personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die im Zusammenhang mit der Information oder der Warnung verarbeitet werden. Im Allgemeinen ist das Interesse der betroffenen Person am Zugang zu diesen Daten zweitrangig, solange die Untersuchung der erhaltenen Warnung noch nicht abgeschlossen ist. Wenn die Untersuchung jedoch abgeschlossen ist, muss dem Auskunftsersuchen in der Regel stattgegeben werden. Wir empfehlen daher allen Informanten und Whistleblowern, diese Tatsache bei ihrem Vorgehen zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie anonym bleiben möchten.
Im Übrigen finden Sie auf unserer Website in der Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten weitere Informationen zu diesem Thema.
Schließlich weisen wir darauf hin, dass Grant Thornton hinsichtlich der über das Melde- und Hinweisgebersystem oder auf andere Weise gesammelten Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet ist; diese Informationen sind jedoch nicht generell von der Möglichkeit der Beschlagnahme ausgenommen, d. h. Untersuchungsbehörden oder andere Verwaltungsbehörden können aufgrund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses diese Informationen beschlagnahmen und somit Zugang zu ihnen erhalten.
Unabhängig vom Melde- und Hinweisgebersystem haben unsere Mitarbeiter immer die Möglichkeit, sich jederzeit an den Compliance-Beauftragten oder ihren Vorgesetzten zu wenden.